RS Vwgh 2016/7/4 Ra 2016/04/0015

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Veröffentlicht am 04.07.2016
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/04/0016

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 2. Juni 2016 in der Rechtssache C-27/15, Pizzo, sind der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot dahin auszulegen, "dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen dieses Verfahrens oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ergibt, sondern aus einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften und dieser Unterlagen sowie der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch die Behörden oder die nationalen Verwaltungsgerichte. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, dem Wirtschaftsteilnehmer zu gestatten, seine Situation zu bereinigen und dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen." (Randnr. 51 und Tenor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040015.L05

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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