Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §126Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind, festgehalten, dass eine Festlegung der Ausschreibung in Übereinstimmung mit § 127 BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH auszulegen ist. Nach dieser Rechtsprechung sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann.Der VwGH hat unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind, festgehalten, dass eine Festlegung der Ausschreibung in Übereinstimmung mit Paragraph 127, BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH auszulegen ist. Nach dieser Rechtsprechung sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040015.L03Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025