RS Vwgh 2016/7/4 Ra 2016/04/0015

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Veröffentlicht am 04.07.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/04/0016

Rechtssatz

Der VwGH hat unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind, festgehalten, dass eine Festlegung der Ausschreibung in Übereinstimmung mit § 127 BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH auszulegen ist. Nach dieser Rechtsprechung sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann.Der VwGH hat unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind, festgehalten, dass eine Festlegung der Ausschreibung in Übereinstimmung mit Paragraph 127, BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH auszulegen ist. Nach dieser Rechtsprechung sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040015.L03

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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