RS Vwgh 2016/7/4 Ra 2016/04/0014

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Veröffentlicht am 04.07.2016
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Index

10/10 Datenschutz
22/02 Zivilprozessordnung
41/02 Melderecht

Norm

DSG 2000 §26 Abs1;
MeldeG 1991 §12;
MeldeG 1991 §18;
MeldeG 1991 §19;
MeldeG 1991 §3;
MeldeG 1991 §4;
ZPO §292;

Rechtssatz

Das MeldeG 1991 setzt mehrfach den Nachweis der Identität gegenüber den Meldebehörden voraus (vgl. die An- und Abmeldung nach den §§ 3 und 4 sowie die Meldeauskunft nach § 18). § 12 MeldeG 1991 normiert ausdrücklich, dass der Meldepflichtige zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen hat, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind. Dagegen dient die Meldebestätigung nach § 19 MeldeG 1991 der Bestätigung einer melderechtlichen Anmeldung des Antragstellers (bzw. eines Menschen, für den diesen die Meldepflicht trifft). Sie dient jedoch nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers und kann somit nicht als Identitätsdokument angesehen werden (vgl. dagegen etwa die in den §§ 4 oder 18 MeldeG 1991 genannte Bürgerkarte nach dem E-Government-Gesetz, den etwa in § 55 der Notariatsordnung zur Bestätigung der Identität genannten amtlichen Lichtbildausweis; vgl. zu einem auch abgelaufenen Reisepass als Identitätsausweis das E vom 9. September 2013, 2011/17/0336, 0337). Dass die Meldebestätigung nur der gemeldeten Person oder der Person, die die Meldepflicht trifft, auszustellen ist, ändert nichts daran, dass diese öffentliche Urkunde nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers dient.Das MeldeG 1991 setzt mehrfach den Nachweis der Identität gegenüber den Meldebehörden voraus vergleiche die An- und Abmeldung nach den Paragraphen 3 und 4 sowie die Meldeauskunft nach Paragraph 18,). Paragraph 12, MeldeG 1991 normiert ausdrücklich, dass der Meldepflichtige zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen hat, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind. Dagegen dient die Meldebestätigung nach Paragraph 19, MeldeG 1991 der Bestätigung einer melderechtlichen Anmeldung des Antragstellers (bzw. eines Menschen, für den diesen die Meldepflicht trifft). Sie dient jedoch nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers und kann somit nicht als Identitätsdokument angesehen werden vergleiche dagegen etwa die in den Paragraphen 4, oder 18 MeldeG 1991 genannte Bürgerkarte nach dem E-Government-Gesetz, den etwa in Paragraph 55, der Notariatsordnung zur Bestätigung der Identität genannten amtlichen Lichtbildausweis; vergleiche zu einem auch abgelaufenen Reisepass als Identitätsausweis das E vom 9. September 2013, 2011/17/0336, 0337). Dass die Meldebestätigung nur der gemeldeten Person oder der Person, die die Meldepflicht trifft, auszustellen ist, ändert nichts daran, dass diese öffentliche Urkunde nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040014.L03

Im RIS seit

14.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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