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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGbk-ÜG 2013 §3 Abs7;Rechtssatz
Nach der Übergangsregelung des § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG 2013 können (ua.) beim UVS anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Senate (des UVS und des Verwaltungsgerichtes) personelle Identität besteht. Im Hinblick auf die ex tunc erfolgte Aufhebung des Bescheides des UVS durch das hg. Erkenntnis und den erfolgten Zuständigkeitsübergang ermöglicht diese Bestimmung auch im vorliegenden Fall - bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen - eine Weiterführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht und eine Verwertung von Ermittlungsergebnissen des UVS durch das Verwaltungsgericht.Nach der Übergangsregelung des Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG 2013 können (ua.) beim UVS anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Senate (des UVS und des Verwaltungsgerichtes) personelle Identität besteht. Im Hinblick auf die ex tunc erfolgte Aufhebung des Bescheides des UVS durch das hg. Erkenntnis und den erfolgten Zuständigkeitsübergang ermöglicht diese Bestimmung auch im vorliegenden Fall - bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen - eine Weiterführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht und eine Verwertung von Ermittlungsergebnissen des UVS durch das Verwaltungsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040085.L03Im RIS seit
05.08.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016