RS Vwgh 2016/7/4 Ra 2015/04/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2016
beobachten
merken

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61986CJ0027 CEI / Association intercommunale pour les autoroutes des Ardennes VORAB;
BVergG 2006 §19 Abs1;
BVergG 2006 §70 Abs1;
BVergG 2006 §70 Abs5;
BVergG 2006 §74 Abs2;
  1. BVergG 2006 § 74 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Hinsichtlich der Substitution der vom Auftraggeber verlangten Eignungsnachweise durch andere Nachweise aus einem gerechtfertigten Grund enthält § 74 Abs. 2 BVergG 2006 für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine gegenüber der allgemeinen Regelung des § 70 Abs. 5 BVergG 2006 speziellere Regelung. Schon im Hinblick auf den in § 19 Abs. 1 BVergG 2006 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter ist aber davon auszugehen, dass die in § 70 Abs. 5 BVergG 2006 enthaltene Grundregel, wonach die vom Bieter alternativ vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft haben müssen wie die ursprünglich vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen, auch im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 BVergG 2006 maßgeblich ist. Die alternativ vorgelegten Unterlagen müssen daher nicht nur geeignet sein, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (abstrakt) darzutun, sondern es muss damit das gleiche Niveau an Eignung nachgewiesen werden, das der Auftraggeber mit den ursprünglich von ihm verlangten Unterlagen nachgewiesen haben wollte. Zwar kommt der Auftraggeberin die Befugnis zu, das Niveau an (hier:) finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (innerhalb der Schranken des § 70 Abs. 1 BVergG 2006) festzulegen (Hinweis E vom 20. April 2016, Ra 2015/04/0018, bzw. das Urteil des EuGH vom 9. Juli 1987, Rs. C-27-29/86, CEI). Allerdings ist sie in der Folge bei der Eignungsprüfung - und somit auch bei der Prüfung der alternativ vorgelegten Nachweise - an diese (bestandfeste) Festlegung gebunden und hat hinsichtlich aller Bieter den gleichen Maßstab zugrunde zu legen.Hinsichtlich der Substitution der vom Auftraggeber verlangten Eignungsnachweise durch andere Nachweise aus einem gerechtfertigten Grund enthält Paragraph 74, Absatz 2, BVergG 2006 für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine gegenüber der allgemeinen Regelung des Paragraph 70, Absatz 5, BVergG 2006 speziellere Regelung. Schon im Hinblick auf den in Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter ist aber davon auszugehen, dass die in Paragraph 70, Absatz 5, BVergG 2006 enthaltene Grundregel, wonach die vom Bieter alternativ vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft haben müssen wie die ursprünglich vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 74, Absatz 2, BVergG 2006 maßgeblich ist. Die alternativ vorgelegten Unterlagen müssen daher nicht nur geeignet sein, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (abstrakt) darzutun, sondern es muss damit das gleiche Niveau an Eignung nachgewiesen werden, das der Auftraggeber mit den ursprünglich von ihm verlangten Unterlagen nachgewiesen haben wollte. Zwar kommt der Auftraggeberin die Befugnis zu, das Niveau an (hier:) finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (innerhalb der Schranken des Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006) festzulegen (Hinweis E vom 20. April 2016, Ra 2015/04/0018, bzw. das Urteil des EuGH vom 9. Juli 1987, Rs. C-27-29/86, CEI). Allerdings ist sie in der Folge bei der Eignungsprüfung - und somit auch bei der Prüfung der alternativ vorgelegten Nachweise - an diese (bestandfeste) Festlegung gebunden und hat hinsichtlich aller Bieter den gleichen Maßstab zugrunde zu legen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61986CJ0027 CEI / Association intercommunale pour les
autoroutes des Ardennes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040085.L01

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten