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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0016Rechtssatz
Im Unterschied zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 ist der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG bei der Berufungsbehörde einzubringen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag geht auf die Oberbehörde schon mit dem Einlangen des Antrages bei dieser Behörde über, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG vorliegen.Im Unterschied zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 ist der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG bei der Berufungsbehörde einzubringen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag geht auf die Oberbehörde schon mit dem Einlangen des Antrages bei dieser Behörde über, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag im Sinne des Paragraph 73, AVG vorliegen.
Die in § 16 VwGVG 2014 vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (Hinweis E Ra 2015/19/0075). Die Anwendung des § 16 VwGVG 2014, der der Verwaltungsbehörde eine "zweite Chance" ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist.Die in Paragraph 16, VwGVG 2014 vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (Hinweis E Ra 2015/19/0075). Die Anwendung des Paragraph 16, VwGVG 2014, der der Verwaltungsbehörde eine "zweite Chance" ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040015.L06Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018