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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0016Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass in Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung von anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht, mangels ausdrücklicher Regelung grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist. § 16 VwGVG 2014 findet in den Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Erledigung der beim BM als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anhhängig gewesene Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf die Verwaltungsgerichte übergingen, aber deshalb keine Anwendung, weil sich sein Inhalt auf ein Verfahrensstadium bezieht, das in den hier weiterzuführenden Verfahren bereits abgeschlossen war.Es trifft zwar zu, dass in Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung von anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht, mangels ausdrücklicher Regelung grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist. Paragraph 16, VwGVG 2014 findet in den Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Erledigung der beim BM als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anhhängig gewesene Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf die Verwaltungsgerichte übergingen, aber deshalb keine Anwendung, weil sich sein Inhalt auf ein Verfahrensstadium bezieht, das in den hier weiterzuführenden Verfahren bereits abgeschlossen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040015.L05Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018