Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0016Rechtssatz
Wie der VwGH mit E vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, unter Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP 15) bereits ausgesprochen hat, besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Dies gilt auch in jenen Übergangsfällen, in denen der Bundesminister in der mittelbaren Bundesverwaltung im Devolutionsweg zuständig wurde.Wie der VwGH mit E vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, unter Hinweis auf die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15) bereits ausgesprochen hat, besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Dies gilt auch in jenen Übergangsfällen, in denen der Bundesminister in der mittelbaren Bundesverwaltung im Devolutionsweg zuständig wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040015.L04Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018