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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/04/0016Rechtssatz
Belangte Behörde im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem VwG angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (Hinweis B vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136). Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG 2014 ist belangte Behörde in den Fällen Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat. Im vorliegenden Übergangsfall führte das VwG das beim Bundesminister mit 31. Dezember 2013 anhängig gewesene Verfahren weiter. Der Bundesminister war für die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes auf Grund der Säumigkeit des Landeshauptmannes im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig. Nachdem der Landeshauptmann den Bescheid nicht erlassen hat und seine Untätigkeit bekämpft wird, ist er im vorliegenden Fall als belangte Behörde vor dem VwG anzusehen. Daraus folgt zugleich, dass die Bezirkshauptmannschaft nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sein kann, weshalb ihr auch keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zukommt.Belangte Behörde im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem VwG angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (Hinweis B vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133, 0136). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG 2014 ist belangte Behörde in den Fällen Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat. Im vorliegenden Übergangsfall führte das VwG das beim Bundesminister mit 31. Dezember 2013 anhängig gewesene Verfahren weiter. Der Bundesminister war für die beantragte Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes auf Grund der Säumigkeit des Landeshauptmannes im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG zuständig. Nachdem der Landeshauptmann den Bescheid nicht erlassen hat und seine Untätigkeit bekämpft wird, ist er im vorliegenden Fall als belangte Behörde vor dem VwG anzusehen. Daraus folgt zugleich, dass die Bezirkshauptmannschaft nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sein kann, weshalb ihr auch keine Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014040015.L01Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018