Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §34 Abs2;Rechtssatz
Die Annahme einer Gesetzeslücke in § 69 Abs. 1 ASVG ist im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, VfSlg. 13.796/1994, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1997, 95/08/0083, dort geboten, wo die Bestimmung der zu bezahlenden Beiträge vom Versicherungsträger (sei es durch Beitragsbescheid, sei es durch Beitragsnachrechnung) vorgenommen wurde. Nur in diesen Fällen ist von Anfang an eine das Vorliegen einer Gesetzeslücke nahe legende Schutzwürdigkeit des Beitragsschuldners anzunehmen. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht aber nicht, wenn die Entscheidung über die zu entrichtenden Beiträge iSd § 58 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 2 ASVG in der Sphäre des diesbezüglich zur Sorgfalt verpflichteten Beitragsschuldners gefällt worden ist. Der Versicherungsträger hat in der Regel keine Möglichkeit, zeitnah zu beurteilen, ob die Beitragsabfuhr durch den Verpflichteten den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es erschiene nicht sachgerecht, den Versicherungsträger, der die Zahlung der Beiträge in unrichtiger Höhe nicht veranlasst hat und die er auch nicht verhindern konnte, nicht nur mit den Aufwendungen für die Rückzahlung, sondern auch mit der Zahlung von Vergütungszinsen zu belasten. Eine durch Analogie zu schließende Lücke des § 69 ASVG liegt nicht vor.Die Annahme einer Gesetzeslücke in Paragraph 69, Absatz eins, ASVG ist im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, VfSlg. 13.796/1994, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1997, 95/08/0083, dort geboten, wo die Bestimmung der zu bezahlenden Beiträge vom Versicherungsträger (sei es durch Beitragsbescheid, sei es durch Beitragsnachrechnung) vorgenommen wurde. Nur in diesen Fällen ist von Anfang an eine das Vorliegen einer Gesetzeslücke nahe legende Schutzwürdigkeit des Beitragsschuldners anzunehmen. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht aber nicht, wenn die Entscheidung über die zu entrichtenden Beiträge iSd Paragraph 58, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in der Sphäre des diesbezüglich zur Sorgfalt verpflichteten Beitragsschuldners gefällt worden ist. Der Versicherungsträger hat in der Regel keine Möglichkeit, zeitnah zu beurteilen, ob die Beitragsabfuhr durch den Verpflichteten den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es erschiene nicht sachgerecht, den Versicherungsträger, der die Zahlung der Beiträge in unrichtiger Höhe nicht veranlasst hat und die er auch nicht verhindern konnte, nicht nur mit den Aufwendungen für die Rückzahlung, sondern auch mit der Zahlung von Vergütungszinsen zu belasten. Eine durch Analogie zu schließende Lücke des Paragraph 69, ASVG liegt nicht vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080017.J01Im RIS seit
02.08.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016