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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §351d Abs1;Rechtssatz
Sollte in besonderen Fällen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht (im Sinn des § 351h Abs. 5 ASVG iVm § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein, so hätte das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass es sich bei der Entscheidung des Hauptverbandes über die Aufnahme in den EKO um eine Ermessensentscheidung handelt, gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an den Hauptverband vorzugehen.Sollte in besonderen Fällen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht (im Sinn des Paragraph 351 h, Absatz 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG) im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein, so hätte das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass es sich bei der Entscheidung des Hauptverbandes über die Aufnahme in den EKO um eine Ermessensentscheidung handelt, gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG mit Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an den Hauptverband vorzugehen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J15Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019