Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs4;Rechtssatz
Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen haben die in § 52 Abs. 4 AVG genannten öffentlich tätigen Personen Folge zu leisten. Diese sind - sofern sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind - vom Verwaltungsgericht (spätestens vor der Erstattung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) zu beeiden (zur Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht, die im vorliegenden Fall zweckmäßiger Weise mit den Parteien zu erörtern wäre, und zur Beeidigung vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2014, Rdn. 21 und 53 zu § 52 AVG; zu den Befangenheits(Ausschließungs)gründen vgl. § 53 AVG; vgl. zur Beweisaufnahme und zum Unmittelbarkeitsprinzip Rebhan in SV-Komm § 351h ASVG Rz 18).Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen haben die in Paragraph 52, Absatz 4, AVG genannten öffentlich tätigen Personen Folge zu leisten. Diese sind - sofern sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind - vom Verwaltungsgericht (spätestens vor der Erstattung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) zu beeiden (zur Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht, die im vorliegenden Fall zweckmäßiger Weise mit den Parteien zu erörtern wäre, und zur Beeidigung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2014, Rdn. 21 und 53 zu Paragraph 52, AVG; zu den Befangenheits(Ausschließungs)gründen vergleiche Paragraph 53, AVG; vergleiche zur Beweisaufnahme und zum Unmittelbarkeitsprinzip Rebhan in SV-Komm Paragraph 351 h, ASVG Rz 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J13Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019