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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 17 VwGVG kommen die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen. Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden (vgl. den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024, mwN).Das VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß Paragraph 17, VwGVG kommen die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen. Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden vergleiche den Beschluss vom 19. März 2015, Ra 2015/06/0024, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J11Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019