Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §351g;Rechtssatz
Eine allenfalls notwendige Befundaufnahme und die darauf gegründete Abgabe sachverständiger Schlussfolgerungen vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen iSd § 17 VwGVG iVm § 52 AVG als eines der fünf klassischen Beweismittel. Dem steht - iSd Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 17 VwGVG iVm § 46 AVG) - allerdings nicht entgegen, dass ein Gutachter iSd § 26 Abs. 2 VO-HEK sein Gutachten gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mündlich ergänzt oder zB ein Mitglied der HEK, dem besondere medizinische Fachkunde bzw. besondere Fallkenntnis zukommt, erstmalig ein (eigenes) Gutachten (gegebenenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) erstattet und dadurch die Beurteilungsgrundlage (allenfalls durch weitere Befunde) innerhalb der durch § 10 VwGVG und § 351h Abs. 4 ASVG gezogenen Grenzen (vgl. dazu Rebhan in SV-Komm § 351h ASVG Rz 19 f) verbreitert.Eine allenfalls notwendige Befundaufnahme und die darauf gegründete Abgabe sachverständiger Schlussfolgerungen vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen iSd Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, AVG als eines der fünf klassischen Beweismittel. Dem steht - iSd Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, AVG) - allerdings nicht entgegen, dass ein Gutachter iSd Paragraph 26, Absatz 2, VO-HEK sein Gutachten gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mündlich ergänzt oder zB ein Mitglied der HEK, dem besondere medizinische Fachkunde bzw. besondere Fallkenntnis zukommt, erstmalig ein (eigenes) Gutachten (gegebenenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) erstattet und dadurch die Beurteilungsgrundlage (allenfalls durch weitere Befunde) innerhalb der durch Paragraph 10, VwGVG und Paragraph 351 h, Absatz 4, ASVG gezogenen Grenzen vergleiche dazu Rebhan in SV-Komm Paragraph 351 h, ASVG Rz 19 f) verbreitert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J10Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019