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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §351c Abs8;Rechtssatz
Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex stellt eine Ermessensentscheidung dar (§ 351d Abs. 1 und § 351h Abs. 5 ASVG). Zwar hat die HEK (auf der Grundlage des Antrags, der vorläufigen Feststellung des Hauptverbandes und der Stellungnahme des Unternehmens bzw. des Gutachtens nach § 26 Abs. 2 VO-EKO) dem Hauptverband zu empfehlen, ob die Arzneispezialität in den Gelben oder den Grünen Bereich übernommen werden oder aus dem Erstattungskodex ausscheiden soll. Der Hauptverband (bzw. - in den Grenzen seiner Kognitionsbefugnis - das Bundesverwaltungsgericht) kann jedoch sowohl bei der rechtlichen Einordnung der festgestellten Tatsachen als auch bei der letztlich zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Erstattungskodex - in deren Rahmen die einzelnen Kriterien zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind - zu einem anderen Ergebnis als die HEK kommen. § 351c Abs. 8 ASVG, wonach eine Arzneispezialität in den Gelben Bereich aufgenommen werden kann, wenn die HEK eine wesentliche therapeutische Innovation festgestellt hat, und § 351c Abs. 9 Z 1 ASVG, wonach eine Arzneispezialität dann in den Grünen Bereich aufgenommen wird, wenn die HEK in ihrer Empfehlung eine gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung im Vergleich zu bereits im Grünen Bereich vorhandenen Arzneispezialitäten festgestellt hat, sind (verfassungskonform) nicht im Sinn einer Bindung an die Beurteilung der HEK, sondern im Sinn einer Festlegung von Kriterien für die Entscheidung über die Aufnahme in die jeweiligen Bereiche zu verstehen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0017). Die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass der Hauptverband bzw. das Verwaltungsgericht die einzelnen gesetzlich festgelegten und durch die VO-EKO konkretisierten Kriterien - insbesondere betreffend den pharmakologischen Innovationsgrad, den medizinisch-therapeutischen Nutzen und die Wirtschaftlichkeit - ordnungsgemäß festgestellt hat.Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex stellt eine Ermessensentscheidung dar (Paragraph 351 d, Absatz eins und Paragraph 351 h, Absatz 5, ASVG). Zwar hat die HEK (auf der Grundlage des Antrags, der vorläufigen Feststellung des Hauptverbandes und der Stellungnahme des Unternehmens bzw. des Gutachtens nach Paragraph 26, Absatz 2, VO-EKO) dem Hauptverband zu empfehlen, ob die Arzneispezialität in den Gelben oder den Grünen Bereich übernommen werden oder aus dem Erstattungskodex ausscheiden soll. Der Hauptverband (bzw. - in den Grenzen seiner Kognitionsbefugnis - das Bundesverwaltungsgericht) kann jedoch sowohl bei der rechtlichen Einordnung der festgestellten Tatsachen als auch bei der letztlich zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Erstattungskodex - in deren Rahmen die einzelnen Kriterien zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind - zu einem anderen Ergebnis als die HEK kommen. Paragraph 351 c, Absatz 8, ASVG, wonach eine Arzneispezialität in den Gelben Bereich aufgenommen werden kann, wenn die HEK eine wesentliche therapeutische Innovation festgestellt hat, und Paragraph 351 c, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG, wonach eine Arzneispezialität dann in den Grünen Bereich aufgenommen wird, wenn die HEK in ihrer Empfehlung eine gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung im Vergleich zu bereits im Grünen Bereich vorhandenen Arzneispezialitäten festgestellt hat, sind (verfassungskonform) nicht im Sinn einer Bindung an die Beurteilung der HEK, sondern im Sinn einer Festlegung von Kriterien für die Entscheidung über die Aufnahme in die jeweiligen Bereiche zu verstehen vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0017). Die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass der Hauptverband bzw. das Verwaltungsgericht die einzelnen gesetzlich festgelegten und durch die VO-EKO konkretisierten Kriterien - insbesondere betreffend den pharmakologischen Innovationsgrad, den medizinisch-therapeutischen Nutzen und die Wirtschaftlichkeit - ordnungsgemäß festgestellt hat.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J06Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019