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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §31 Abs3 Z12 litb;Rechtssatz
§ 351c Abs. 8 iVm § 31 Abs. 3 Z 12 lit. b ASVG setzt in Bezug auf den medizinischen Zusatznutzen für die Aufnahme eines Arzneimittels in den "Gelben Bereich" jedenfalls voraus, dass das Arzneimittel im Vergleich zu den maßgeblichen therapeutischen Alternativen einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten (bzw. für eine bestimmte Untergruppe von Patienten) aufweist. Aus den genannten Bestimmungen lässt sich für eine beantragte Aufnahme in den Gelben Bereich der Grundsatz ableiten, dass es sich bei den therapeutischen Alternativen, in Bezug auf die das Vorliegen einer wesentlichen therapeutischen Innovation mit einem wesentlichen therapeutischen (Zusatz)Nutzen für Patienten (bzw. für eine Untergruppe von Patienten) zu beurteilen ist, um Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich handelt. Die Festlegung der therapeutischen Alternativen durch die HEK (§ 23 Abs. 1 Z 2 VO-EKO) als Basis für die durchzuführende medizinisch-therapeutische Evaluation (§ 24 Abs. 1 Z 2 VO-EKO) hat sich daher - wie dies gemäß § 351c Abs. 9 ASVG bereits für die Aufnahme in den Grünen Bereich vorgesehen ist - auch für eine Aufnahme in den Gelben Bereich grundsätzlich nur auf Arzneimittel aus dem Grünen Bereich zu beziehen. Im Fall einer Beurteilung nach § 25 Abs. 5 iVm Abs. 2 VO-EKO wird auf allfällige therapeutische Alternativen im Gelben Bereich abzustellen sein.Paragraph 351 c, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b, ASVG setzt in Bezug auf den medizinischen Zusatznutzen für die Aufnahme eines Arzneimittels in den "Gelben Bereich" jedenfalls voraus, dass das Arzneimittel im Vergleich zu den maßgeblichen therapeutischen Alternativen einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten (bzw. für eine bestimmte Untergruppe von Patienten) aufweist. Aus den genannten Bestimmungen lässt sich für eine beantragte Aufnahme in den Gelben Bereich der Grundsatz ableiten, dass es sich bei den therapeutischen Alternativen, in Bezug auf die das Vorliegen einer wesentlichen therapeutischen Innovation mit einem wesentlichen therapeutischen (Zusatz)Nutzen für Patienten (bzw. für eine Untergruppe von Patienten) zu beurteilen ist, um Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich handelt. Die Festlegung der therapeutischen Alternativen durch die HEK (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, VO-EKO) als Basis für die durchzuführende medizinisch-therapeutische Evaluation (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VO-EKO) hat sich daher - wie dies gemäß Paragraph 351 c, Absatz 9, ASVG bereits für die Aufnahme in den Grünen Bereich vorgesehen ist - auch für eine Aufnahme in den Gelben Bereich grundsätzlich nur auf Arzneimittel aus dem Grünen Bereich zu beziehen. Im Fall einer Beurteilung nach Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, VO-EKO wird auf allfällige therapeutische Alternativen im Gelben Bereich abzustellen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J03Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019