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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351c Abs9 Z1;Rechtssatz
Was den medizinischen Zusatznutzen betrifft, so kommt es für die Aufnahme eines Arzneimittels in den "Grünen Bereich" gemäß § 351c Abs. 9 ASVG auf eine "gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung" (Z 1) bzw. auf einen "therapeutischen Mehrwert" (Z 2) (einen "Zusatznutzen" für Patienten bzw. für eine bestimmte Untergruppe von Patienten in den in § 24 VO-EKO genannten Abstufungen) im Vergleich zu anderen Arzneispezialitäten im "Grünen Bereich" an (vgl. die auf dieses Kriterium abzielende Empfehlung der HEK gemäß § 351g Abs. 2 vierter Satz Z 2 ASVG). Bei der auf der Einstufung nach § 24 VO-EKO aufbauenden gesundheitsökonomischen Evaluation ist für die Aufnahme in den "Grünen Bereich" die Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels nach Maßgabe der § 25 Abs. 1 bis 3 VO-EKO zu beurteilen.Was den medizinischen Zusatznutzen betrifft, so kommt es für die Aufnahme eines Arzneimittels in den "Grünen Bereich" gemäß Paragraph 351 c, Absatz 9, ASVG auf eine "gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung" (Ziffer eins,) bzw. auf einen "therapeutischen Mehrwert" (Ziffer 2,) (einen "Zusatznutzen" für Patienten bzw. für eine bestimmte Untergruppe von Patienten in den in Paragraph 24, VO-EKO genannten Abstufungen) im Vergleich zu anderen Arzneispezialitäten im "Grünen Bereich" an vergleiche die auf dieses Kriterium abzielende Empfehlung der HEK gemäß Paragraph 351 g, Absatz 2, vierter Satz Ziffer 2, ASVG). Bei der auf der Einstufung nach Paragraph 24, VO-EKO aufbauenden gesundheitsökonomischen Evaluation ist für die Aufnahme in den "Grünen Bereich" die Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels nach Maßgabe der Paragraph 25, Absatz eins bis 3 VO-EKO zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J02Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019