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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351c;Rechtssatz
Mit den §§ 351c ff ASVG hat der Gesetzgeber als tragenden Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass eine Arzneispezialität nur dann in den EKO aufgenommen werden soll, wenn sie entweder einen medizinischen oder zumindest einen ökonomischen Zusatznutzen gegenüber anderen im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten aufweist. Die Neuartigkeit eines Wirkmechanismus ist insoweit nicht ausschlaggebend (vgl. aber den Stellenwert eines neuen Wirkstoffs mit einem neuen Wirkprinzip iSd § 23 Abs. 2 Z 6 VO-EKO für die Frage der Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch das antragsstellende Unternehmen gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 2 VO-EKO). Ein Vorteil für die gesetzliche Krankenversicherung - und darauf kommt es beim Erstattungskodex entscheidend an - besteht nur dann, wenn entweder eine wesentliche Verbesserung in den therapeutischen Wirkungen für die Behandlung krankenversicherter Patienten entsteht oder wenn sich Vorteile auf der Finanzierungsseite ergeben, weil es sich im Verhältnis zu den am Markt und nach dem Erstattungskodex verfügbaren Alternativen um ein signifikant kostengünstigeres Medikament handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 1429/2011).Mit den Paragraphen 351 c, ff ASVG hat der Gesetzgeber als tragenden Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass eine Arzneispezialität nur dann in den EKO aufgenommen werden soll, wenn sie entweder einen medizinischen oder zumindest einen ökonomischen Zusatznutzen gegenüber anderen im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten aufweist. Die Neuartigkeit eines Wirkmechanismus ist insoweit nicht ausschlaggebend vergleiche aber den Stellenwert eines neuen Wirkstoffs mit einem neuen Wirkprinzip iSd Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, VO-EKO für die Frage der Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch das antragsstellende Unternehmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Absatz 2, VO-EKO). Ein Vorteil für die gesetzliche Krankenversicherung - und darauf kommt es beim Erstattungskodex entscheidend an - besteht nur dann, wenn entweder eine wesentliche Verbesserung in den therapeutischen Wirkungen für die Behandlung krankenversicherter Patienten entsteht oder wenn sich Vorteile auf der Finanzierungsseite ergeben, weil es sich im Verhältnis zu den am Markt und nach dem Erstattungskodex verfügbaren Alternativen um ein signifikant kostengünstigeres Medikament handelt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 1429/2011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080012.J01Im RIS seit
10.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019