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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil im Spruch keine Rechtsgrundlage für die Abweisung der Beschwerde angeführt sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führenden Rechtswidrigkeit steht, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung der Entscheidung Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, 2011/05/0093, mwN). Dass Letzteres aber der Fall wäre, wird in der Revision - die selbst davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend auf die Bestimmung des § 11 StbG stützt - nicht behauptet.Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil im Spruch keine Rechtsgrundlage für die Abweisung der Beschwerde angeführt sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führenden Rechtswidrigkeit steht, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung der Entscheidung Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, 2011/05/0093, mwN). Dass Letzteres aber der Fall wäre, wird in der Revision - die selbst davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend auf die Bestimmung des Paragraph 11, StbG stützt - nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010013.J04Im RIS seit
27.09.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016