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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dass in diesem Fall das Verwaltungsgericht den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat, ergibt sich somit bereits aus der klaren Anordnung des Gesetzes.Nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dass in diesem Fall das Verwaltungsgericht den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat, ergibt sich somit bereits aus der klaren Anordnung des Gesetzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015010013.J01Im RIS seit
27.09.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016