RS Vwgh 2016/7/6 Ro 2014/01/0018

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Veröffentlicht am 06.07.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §44;
PStG 1983 §24;

Rechtssatz

Soweit die Ansicht vertreten wird, die nach niederländischem Recht gültig begründete gleichgeschlechtliche Zivilehe sei als Ehe in das von den Personenstandsbehörden nach §§ 24 ff PStG, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009, zu führende Ehebuch einzutragen, wird die Rechtslage verkannt. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, ausgeführt hat, besteht kein Zweifel daran, dass der Personenstandsgesetzgeber - sowohl vor als auch nach der (im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der eingetragen Partnerschaft vorgenommenen) Novellierung des PStG durch BGBl. I Nr. 135/2009 - an ein Begriffsverständnis anknüpft, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB versteht. Nach diesem Begriffsverständnis ist eine (nach niederländischem Recht gültig geschlossene) Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts keine Ehe im Sinne des PStG (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2011/01/0150, sowie zur Rechtslage nach dem PStG 2013 die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2016, Ra 2016/01/0060 bis 0062 und Ra 2016/01/0063 bis 0065).Soweit die Ansicht vertreten wird, die nach niederländischem Recht gültig begründete gleichgeschlechtliche Zivilehe sei als Ehe in das von den Personenstandsbehörden nach Paragraphen 24, ff PStG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu führende Ehebuch einzutragen, wird die Rechtslage verkannt. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0022, ausgeführt hat, besteht kein Zweifel daran, dass der Personenstandsgesetzgeber - sowohl vor als auch nach der (im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der eingetragen Partnerschaft vorgenommenen) Novellierung des PStG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, - an ein Begriffsverständnis anknüpft, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des Paragraph 44, ABGB versteht. Nach diesem Begriffsverständnis ist eine (nach niederländischem Recht gültig geschlossene) Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts keine Ehe im Sinne des PStG vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 2013, 2011/01/0150, sowie zur Rechtslage nach dem PStG 2013 die hg. Beschlüsse vom 24. Mai 2016, Ra 2016/01/0060 bis 0062 und Ra 2016/01/0063 bis 0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010018.J01

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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