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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §17;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz 1), also auch der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach § 17 iVm § 46 AlVG.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz 1), also auch der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080041.L02Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018