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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §46 Abs1;Rechtssatz
Die Revision sieht - entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - konkret vom Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2013/08/0199 - abgewichen sei. Das trifft zwar nicht zu, weil das zitierte Erkenntnis eine andere Konstellation - Antragszurückziehung noch vor Auszahlung des Arbeitslosengeldes - betroffen hat. Im Ergebnis zeigt die Revision aber insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, als Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob ein nicht mit Bescheid erledigter Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld auch nach begonnener Auszahlung der Leistung zurückgezogen werden kann.Die Revision sieht - entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - konkret vom Erkenntnis vom 26. Mai 2014, Zl. 2013/08/0199 - abgewichen sei. Das trifft zwar nicht zu, weil das zitierte Erkenntnis eine andere Konstellation - Antragszurückziehung noch vor Auszahlung des Arbeitslosengeldes - betroffen hat. Im Ergebnis zeigt die Revision aber insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, als Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob ein nicht mit Bescheid erledigter Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld auch nach begonnener Auszahlung der Leistung zurückgezogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080041.L01Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018