RS Vwgh 2016/7/6 Ra 2016/01/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0177 E 26. Juni 2012 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Feststellungsbescheide dürfen jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie zB nach § 10 ALSAG 1989 oder § 6 AWG 2002. Ein Feststellungsbescheid kann weiters nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. E 25. April 1996, 95/07/0216; E 30. Juni 2011, 2007/07/0172).Feststellungsbescheide dürfen jedenfalls dann erlassen werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wie zB nach Paragraph 10, ALSAG 1989 oder Paragraph 6, AWG 2002. Ein Feststellungsbescheid kann weiters nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche E 25. April 1996, 95/07/0216; E 30. Juni 2011, 2007/07/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010119.L01

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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