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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Revision als Zulässigkeitsgrund geltend macht, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine falsche bzw. ungenügende Information einer Beratungsstelle dem Asylwerber zur Last gelegt werden könne, ist diese Frage vorliegend nicht relevant, weil das VwG bei der Verschuldensbeurteilung tragend die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde im Geschäftsjahr 2015 ins Kalkül gezogen hat. Ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, obliegt im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG 2014 der Einzelfallbeurteilung durch das VwG (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, mit Verweis u.a. auf den B vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0057, wonach die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft).Soweit die Revision als Zulässigkeitsgrund geltend macht, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine falsche bzw. ungenügende Information einer Beratungsstelle dem Asylwerber zur Last gelegt werden könne, ist diese Frage vorliegend nicht relevant, weil das VwG bei der Verschuldensbeurteilung tragend die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde im Geschäftsjahr 2015 ins Kalkül gezogen hat. Ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, obliegt im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG 2014 der Einzelfallbeurteilung durch das VwG (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, mit Verweis u.a. auf den B vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0057, wonach die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010056.L01Im RIS seit
09.08.2016Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016