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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §75 Abs20;Rechtssatz
Soweit in der Revision gerügt wird, das BVwG habe das Vorbringen der Revisionswerberin zu ihrer Integration sowie die dazu vorgelegten Beweise hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse bzw. ihr Familienleben bei der Interessensabwägung nach Art. 8 MRK nicht entsprechend berücksichtigt, wird damit - im Hinblick auf die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).Soweit in der Revision gerügt wird, das BVwG habe das Vorbringen der Revisionswerberin zu ihrer Integration sowie die dazu vorgelegten Beweise hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse bzw. ihr Familienleben bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, MRK nicht entsprechend berücksichtigt, wird damit - im Hinblick auf die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010231.L01Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016