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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Revisionswerberin in der Zulassungsbegründung rügt, dass zu wesentlichen Fragen nicht unrichtige, sondern vielmehr überhaupt keine Tatsachenfeststellungen bzw. keine Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden seien, zeigt sie damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039 und vom 10. September 2014, Ra 2014/20/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010159.L01Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016