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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0143 E 16. September 2010 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen (Hinweis E 19. Dezember 2002, 2001/09/0080); (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (Hinweis E 27. Dezember 2007, 2003/03/0260).Im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen (Hinweis E 19. Dezember 2002, 2001/09/0080); (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (Hinweis E 27. Dezember 2007, 2003/03/0260).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016090006.J01Im RIS seit
12.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016