RS Vwgh 2016/7/12 Ra 2015/15/0040

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Veröffentlicht am 12.07.2016
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von einer schlichten Rechtsgemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) dadurch, dass die Gesellschaft auf ein "gemeinsames Wirken", die bloße Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein "gemeinsames Haben oder Verwalten" ausgerichtet ist (vgl. Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1175 Tz 31).Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von einer schlichten Rechtsgemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) dadurch, dass die Gesellschaft auf ein "gemeinsames Wirken", die bloße Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein "gemeinsames Haben oder Verwalten" ausgerichtet ist vergleiche Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB4, Paragraph 1175, Tz 31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150040.L02

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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