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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von einer schlichten Rechtsgemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) dadurch, dass die Gesellschaft auf ein "gemeinsames Wirken", die bloße Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein "gemeinsames Haben oder Verwalten" ausgerichtet ist (vgl. Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1175 Tz 31).Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von einer schlichten Rechtsgemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) dadurch, dass die Gesellschaft auf ein "gemeinsames Wirken", die bloße Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein "gemeinsames Haben oder Verwalten" ausgerichtet ist vergleiche Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB4, Paragraph 1175, Tz 31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150040.L02Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016