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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs4;Rechtssatz
Das VwG erteilte der Fremden den beantragten Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") für die Dauer von zwölf Monaten. Diese Entscheidung wirkt konstitutiv und der Aufenthaltstitel gilt ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses (vgl. E 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH vor.Das VwG erteilte der Fremden den beantragten Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") für die Dauer von zwölf Monaten. Diese Entscheidung wirkt konstitutiv und der Aufenthaltstitel gilt ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses vergleiche E 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220062.L01Im RIS seit
07.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018