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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wird der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 dahingehend geändert, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 beantragt wird, wobei es sich um keine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes handelt, dann liegt eine zulässige Antragsänderung vor (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Bei "humanitären" Aufenthaltstiteln (Hinweis E 14. März 2013, 2012/22/0185), bewirkt die Änderung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG 2005 auf einen solchen nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach iSd § 13 Abs. 8 AVG (vgl. E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). (Hier ist daher nicht von einem (iSd § 81 Abs. 24 NAG 2005) ab dem 1. Oktober 2013 (erstmals) anhängig gewordenen Verfahren nach (hier) § 41a Abs. 9 NAG 2005 auszugehen.)Wird der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 dahingehend geändert, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 beantragt wird, wobei es sich um keine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes handelt, dann liegt eine zulässige Antragsänderung vor vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Bei "humanitären" Aufenthaltstiteln (Hinweis E 14. März 2013, 2012/22/0185), bewirkt die Änderung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 auf einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). (Hier ist daher nicht von einem (iSd Paragraph 81, Absatz 24, NAG 2005) ab dem 1. Oktober 2013 (erstmals) anhängig gewordenen Verfahren nach (hier) Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 auszugehen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220055.L01Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016