RS Vwgh 2016/7/25 Ra 2016/18/0131

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Veröffentlicht am 25.07.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
MRK Art3;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Erlebnisse des Asylwerbers in der Vergangenheit, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar ein Indiz für die Behandlung von Asylwerbern in dem nach der Dublin Verordnung zuständigen Mitgliedstaat sein, lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Asylwerber bei Rücküberstellung dorthin Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).Nach der Rechtsprechung des VwGH können Erlebnisse des Asylwerbers in der Vergangenheit, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar ein Indiz für die Behandlung von Asylwerbern in dem nach der Dublin Verordnung zuständigen Mitgliedstaat sein, lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Asylwerber bei Rücküberstellung dorthin Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180131.L01.1

Im RIS seit

26.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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