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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Enthält die angefochtene Entscheidung des VwG keine Feststellung des ihr zugrunde gelegten Sachverhalts, lässt es somit infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom VwG angenommenen Sachverhalts" zu, weshalb der VwGH gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen (vgl. E 2. September 2015, Ra 2015/02/0115), so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Enthält die angefochtene Entscheidung des VwG keine Feststellung des ihr zugrunde gelegten Sachverhalts, lässt es somit infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom VwG angenommenen Sachverhalts" zu, weshalb der VwGH gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen vergleiche E 2. September 2015, Ra 2015/02/0115), so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020034.L02Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021