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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass die Beiziehung eines Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art. 94 B-VG widerspreche, macht die Revision keine vom VwGH zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, allein dem VfGH zukommt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0028, mwN; vgl. im Übrigen das E des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014).Mit dem Vorbringen, dass die Beiziehung eines Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Artikel 94, B-VG widerspreche, macht die Revision keine vom VwGH zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, allein dem VfGH zukommt vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0028, mwN; vergleiche im Übrigen das E des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050062.L03Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017