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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen und dessen Unbefangenheit im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen sind (Hinweis E vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037) .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050062.L01Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017