Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0061Rechtssatz
Auf die Bauweise, die Zweckdienlichkeit, das Verhältnis zur Gesamtfläche und die Bewirtschaftungsart kommt es bei der nach § 6 Abs. 3 Wr BauO entscheidenden Rechtsfrage, ob es sich um ein Bauwerk kleineren Umfanges handelt, nicht an, sodass auch kein Sachverständigengutachten zu diesen Punkten einzuholen war (Hinweis E vom 23. Februar 2010, 2008/05/0176).Auf die Bauweise, die Zweckdienlichkeit, das Verhältnis zur Gesamtfläche und die Bewirtschaftungsart kommt es bei der nach Paragraph 6, Absatz 3, Wr BauO entscheidenden Rechtsfrage, ob es sich um ein Bauwerk kleineren Umfanges handelt, nicht an, sodass auch kein Sachverständigengutachten zu diesen Punkten einzuholen war (Hinweis E vom 23. Februar 2010, 2008/05/0176).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050060.L02Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016