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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0082 B 3. August 2000 RS 3Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (Hinweis B 27.6.1989, 89/04/0095).Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bietet keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (Hinweis B 27.6.1989, 89/04/0095).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050035.L01.1Im RIS seit
26.09.2016Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017