Index
14/01 VerwaltungsorganisationRechtssatz
Vor dem Hintergrund der hg. Judikatur (E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078 und E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, in einem Fall, auf welchen die, mit der UVP-G-Novelle 2012 eingeführten Bestimmungen (noch) nicht anzuwenden sind, auch einer anerkannten Umweltorganisation in einem Materienverfahren einen Rechtsbehelf zur Überprüfung eines allenfalls ergangenen UVP-Feststellungsbescheides, welcher ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, in die Hand zu geben. Dies gilt im Übrigen auch für jene Fälle, in denen kein UVP-Feststellungsbescheid ergangen ist. Zwar fehlt anerkannten Umweltorganisationen in den maßgeblichen materiellen Genehmigungsverfahren regelmäßig die Parteistellung. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall aber nicht von jenem, der dem Erkenntnis Ro 2014/06/0078 zugrunde lag, weil auch dort den Nachbarn im Verfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG 2012 keine Parteistellung zukam. Im Erkenntnis Ro 2015/04/0026 wiederum wurde der Umstand, dass dem dortigen Revisionswerber als Nachbar auch Parteistellung im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zukam, nicht als entscheidend angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060008.J07Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016