RS Vwgh 2016/7/27 Ro 2014/06/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der hg. Judikatur (E vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078 und E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, in einem Fall, auf welchen die, mit der UVP-G-Novelle 2012 eingeführten Bestimmungen (noch) nicht anzuwenden sind, auch einer anerkannten Umweltorganisation in einem Materienverfahren einen Rechtsbehelf zur Überprüfung eines allenfalls ergangenen UVP-Feststellungsbescheides, welcher ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, in die Hand zu geben. Dies gilt im Übrigen auch für jene Fälle, in denen kein UVP-Feststellungsbescheid ergangen ist. Zwar fehlt anerkannten Umweltorganisationen in den maßgeblichen materiellen Genehmigungsverfahren regelmäßig die Parteistellung. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall aber nicht von jenem, der dem Erkenntnis Ro 2014/06/0078 zugrunde lag, weil auch dort den Nachbarn im Verfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG 2012 keine Parteistellung zukam. Im Erkenntnis Ro 2015/04/0026 wiederum wurde der Umstand, dass dem dortigen Revisionswerber als Nachbar auch Parteistellung im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zukam, nicht als entscheidend angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060008.J07

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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