RS Vwgh 2016/7/27 Ro 2014/06/0008

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Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN). Anerkannte Umweltorganisationen sind dabei nicht angeführt.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN). Anerkannte Umweltorganisationen sind dabei nicht angeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060008.J03

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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