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14/01 VerwaltungsorganisationRechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN). Anerkannte Umweltorganisationen sind dabei nicht angeführt.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN). Anerkannte Umweltorganisationen sind dabei nicht angeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060008.J03Im RIS seit
31.08.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016