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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer nicht versäumten Frist ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130022.L02Im RIS seit
31.10.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016