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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
"Gegen die Versäumung einer Frist" ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die "durch die Versäumung" einen Rechtsnachteil erleidet, unter näher geregelten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Dass eine Versäumung vorliege, wird zu Beginn der Revisionsbegründung zwar behauptet, den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis aber nicht konkret entgegengetreten. Die Revision, mit der die revisionswerbende Partei die Verletzung im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung geltend macht, wirft schon deshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. zur ständigen Judikatur betreffend das im Gesetz verankerte Erfordernis einer Versäumung die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 308 Tz 4)."Gegen die Versäumung einer Frist" ist gemäß Paragraph 308, Absatz eins, BAO auf Antrag der Partei, die "durch die Versäumung" einen Rechtsnachteil erleidet, unter näher geregelten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Dass eine Versäumung vorliege, wird zu Beginn der Revisionsbegründung zwar behauptet, den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis aber nicht konkret entgegengetreten. Die Revision, mit der die revisionswerbende Partei die Verletzung im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung geltend macht, wirft schon deshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche zur ständigen Judikatur betreffend das im Gesetz verankerte Erfordernis einer Versäumung die Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 308, Tz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130022.L01Im RIS seit
31.10.2016Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016