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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das VwG hat unter Hinweis auf die hg. Judikatur (Hinweis E vom 25. Oktober 2000, 2000/06/0109, mwN) zutreffend dargelegt, dass es sich bei der in § 7 Slbg BauPolG 1997 enthaltenen Anführung jener Personen, denen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt, um eine abschließende Aufzählung handelt und die Revisionswerberin nicht diesem Personenkreis zuzuzählen ist, zumal sie insbesondere nicht Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist. Die Revisionswerberin vermeint, das VwG hätte im Hinblick auf das UVP-Verfahren betreffend die "Salzburgleitung 2" von einer Parteistellung der Revisionswerberin als zukünftige Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgehen müssen, weil auch bei der Beurteilung der Parteistellung auf konkret absehbare Entwicklungen abzustellen sei. Dabei übersieht sie, dass die von ihr zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht zitierten hg. Erkenntnisse allesamt nicht zu einem baurechtlichen Verfahren ergangen sind und es dort im Wesentlichen um die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bzw. die Ermittlung der vorhandenen Grundbelastung in Bezug auf Immissionen ging, während im Revisionsfall die Frage der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zu klären war.Das VwG hat unter Hinweis auf die hg. Judikatur (Hinweis E vom 25. Oktober 2000, 2000/06/0109, mwN) zutreffend dargelegt, dass es sich bei der in Paragraph 7, Slbg BauPolG 1997 enthaltenen Anführung jener Personen, denen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt, um eine abschließende Aufzählung handelt und die Revisionswerberin nicht diesem Personenkreis zuzuzählen ist, zumal sie insbesondere nicht Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist. Die Revisionswerberin vermeint, das VwG hätte im Hinblick auf das UVP-Verfahren betreffend die "Salzburgleitung 2" von einer Parteistellung der Revisionswerberin als zukünftige Eigentümerin einer Hauptversorgungseinrichtung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausgehen müssen, weil auch bei der Beurteilung der Parteistellung auf konkret absehbare Entwicklungen abzustellen sei. Dabei übersieht sie, dass die von ihr zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht zitierten hg. Erkenntnisse allesamt nicht zu einem baurechtlichen Verfahren ergangen sind und es dort im Wesentlichen um die Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bzw. die Ermittlung der vorhandenen Grundbelastung in Bezug auf Immissionen ging, während im Revisionsfall die Frage der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zu klären war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060085.L01Im RIS seit
14.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016