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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/06/0076 Ra 2016/06/0078 Ra 2016/06/0077Rechtssatz
Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060075.L02Im RIS seit
14.09.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017