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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/06/0076 Ra 2016/06/0078 Ra 2016/06/0077Rechtssatz
Allein die Behauptung, das VwG sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen und zu einzelnen Rechtsfragen liege keine einheitliche Rechtsprechung vor, genügt mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal damit weder aufgezeigt wird, welcher bestehenden Rechtsprechung des VwGH aus Sicht der Revisionswerberin die angefochtenen Erkenntnisse in welchem Punkt widersprechen, noch, zu welchem Themenkreis eine solche Rechtsprechung fehlt. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom VwGH beantwortet werden soll (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0022).Allein die Behauptung, das VwG sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen und zu einzelnen Rechtsfragen liege keine einheitliche Rechtsprechung vor, genügt mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht, zumal damit weder aufgezeigt wird, welcher bestehenden Rechtsprechung des VwGH aus Sicht der Revisionswerberin die angefochtenen Erkenntnisse in welchem Punkt widersprechen, noch, zu welchem Themenkreis eine solche Rechtsprechung fehlt. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom VwGH beantwortet werden soll (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060075.L01Im RIS seit
14.09.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017