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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0037 E 14. April 2016 RS 1Stammrechtssatz
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, grundlegende Aussagen zur Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein VwG gemacht. Die Aussagen des VfGH lassen sich dahin zusammenfassen, dass er zwar die grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das VwG nicht teilt, dass aber andererseits die Heranziehung nicht von vornherein und in jedem Fall zulässig ist; die Unbefangenheit des Amtssachverständigen ist vielmehr jeweils gesondert zu prüfen. Der VwGH schließt sich diesen Erwägungen an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060074.L03Im RIS seit
14.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016