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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0064 B 28. April 2015 RS 3Stammrechtssatz
Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060074.L02Im RIS seit
14.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016