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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Verweist das LVwG im Ergebnis bloß auf den UVP-Feststellungsbescheid der Landesregierung ohne auf Grund nachvollziehbarer (eigener) Feststellungen darzulegen, warum es vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgeht, wird hiezu bemerkt, dass das LVwG im gegebenen Sachzusammenhang zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgreifen kann, sofern diese noch aktuell sind. Diese Entscheidungsgrundlagen wären jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen. Das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren (Hinweis E vom 22. April 2015, 2012/10/0239, m.w.N.). Die mangelhafte Erörterung der den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Urkunden belastet somit die Entscheidung des Gerichtes mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060017.L01Im RIS seit
15.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016