RS Vwgh 2016/7/27 Ra 2016/06/0017

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Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Verweist das LVwG im Ergebnis bloß auf den UVP-Feststellungsbescheid der Landesregierung ohne auf Grund nachvollziehbarer (eigener) Feststellungen darzulegen, warum es vom Fehlen einer UVP-Pflicht ausgeht, wird hiezu bemerkt, dass das LVwG im gegebenen Sachzusammenhang zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus dem UVP-Feststellungsverfahren zurückgreifen kann, sofern diese noch aktuell sind. Diese Entscheidungsgrundlagen wären jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen gewesen. Das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren (Hinweis E vom 22. April 2015, 2012/10/0239, m.w.N.). Die mangelhafte Erörterung der den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Urkunden belastet somit die Entscheidung des Gerichtes mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060017.L01

Im RIS seit

15.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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