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12010E018 AEUV Art18;Rechtssatz
In ihrer Zulassungsbegründung führt die Revision aus, es fehle an Judikatur des VwGH zu § 59 AVG, ob bei einer Änderung der Rechtslage das maßgebliche Recht im Zeitpunkt der Erlassung einer Sachentscheidung anzuwenden sei und damit eine Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Übergangsbestimmung selbst im Bereich des EU-Rechtes und insbesondere im Bereich der Unzulässigkeit von Beschränkungen von Grundfreiheiten des EU-Rechtes (z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes) rückwirkend auch für frühere Anträge gelte, oder ob Beschränkungen der Grundfreiheiten des EU-Rechtes nicht rückwirkend eingeführt werden dürften. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht durch § 16 iVm § 2 Vlbg RPG 1996 sowohl idF vor als auch nach der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 seien eindeutig nicht erfüllt. Zu den Ausführungen betreffend eine vermeintliche Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und allgemeines Diskriminierungsverbot) ist darauf hinzuweisen, dass rein interne Konstellationen als Binnensachverhalte eines Mitgliedstaates einen von der Anwendung der Grundfreiheiten des AEUV ausgenommenen Bereich darstellen.In ihrer Zulassungsbegründung führt die Revision aus, es fehle an Judikatur des VwGH zu Paragraph 59, AVG, ob bei einer Änderung der Rechtslage das maßgebliche Recht im Zeitpunkt der Erlassung einer Sachentscheidung anzuwenden sei und damit eine Gesetzesänderung ohne ausdrückliche Anordnung einer Übergangsbestimmung selbst im Bereich des EU-Rechtes und insbesondere im Bereich der Unzulässigkeit von Beschränkungen von Grundfreiheiten des EU-Rechtes (z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes) rückwirkend auch für frühere Anträge gelte, oder ob Beschränkungen der Grundfreiheiten des EU-Rechtes nicht rückwirkend eingeführt werden dürften. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht durch Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 2, Vlbg RPG 1996 sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, seien eindeutig nicht erfüllt. Zu den Ausführungen betreffend eine vermeintliche Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und allgemeines Diskriminierungsverbot) ist darauf hinzuweisen, dass rein interne Konstellationen als Binnensachverhalte eines Mitgliedstaates einen von der Anwendung der Grundfreiheiten des AEUV ausgenommenen Bereich darstellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060003.L01Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019