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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesministers für Finanzen (des Revisionswerbers) mangels Erhebung einer Beschwerde gegenüber der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei rechtskräftig geworden sei, sodass die ersatzlose Behebung der Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei nicht hätte erfolgen dürfen. Mit der Frage, ob die Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Parteien vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen gewesen wäre oder ob deren Abweisung zu Recht ersatzlos behoben wurde, sodass über die Anträge nicht mehr entschieden werden darf, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, da sie für die Rechtsposition der Parteien bei der vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation unerheblich ist, weil in jedem Fall auf Grund der vorliegenden Anträge auf Konzessionserteilung kein Verfahren mehr durchzuführen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt nämlich dann nicht vor, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage daher nur (mehr) theoretische Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, und vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/17/0038). (Mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Finanzen wurde dem Antrag auf Erteilung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank für einen bestimmten Standort der Antragstellerin stattgegeben; weiters wurden die gleichgerichteten Anträge der mitbeteiligten Parteien abgewiesen.)Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesministers für Finanzen (des Revisionswerbers) mangels Erhebung einer Beschwerde gegenüber der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei rechtskräftig geworden sei, sodass die ersatzlose Behebung der Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei nicht hätte erfolgen dürfen. Mit der Frage, ob die Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Parteien vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen gewesen wäre oder ob deren Abweisung zu Recht ersatzlos behoben wurde, sodass über die Anträge nicht mehr entschieden werden darf, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, da sie für die Rechtsposition der Parteien bei der vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation unerheblich ist, weil in jedem Fall auf Grund der vorliegenden Anträge auf Konzessionserteilung kein Verfahren mehr durchzuführen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nämlich dann nicht vor, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage daher nur (mehr) theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, und vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/17/0038). (Mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Finanzen wurde dem Antrag auf Erteilung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank für einen bestimmten Standort der Antragstellerin stattgegeben; weiters wurden die gleichgerichteten Anträge der mitbeteiligten Parteien abgewiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170084.L01Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019