RS Vwgh 2016/7/27 Ra 2015/17/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesministers für Finanzen (des Revisionswerbers) mangels Erhebung einer Beschwerde gegenüber der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei rechtskräftig geworden sei, sodass die ersatzlose Behebung der Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei nicht hätte erfolgen dürfen. Mit der Frage, ob die Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Parteien vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen gewesen wäre oder ob deren Abweisung zu Recht ersatzlos behoben wurde, sodass über die Anträge nicht mehr entschieden werden darf, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, da sie für die Rechtsposition der Parteien bei der vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation unerheblich ist, weil in jedem Fall auf Grund der vorliegenden Anträge auf Konzessionserteilung kein Verfahren mehr durchzuführen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt nämlich dann nicht vor, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage daher nur (mehr) theoretische Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, und vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/17/0038). (Mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Finanzen wurde dem Antrag auf Erteilung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank für einen bestimmten Standort der Antragstellerin stattgegeben; weiters wurden die gleichgerichteten Anträge der mitbeteiligten Parteien abgewiesen.)Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesministers für Finanzen (des Revisionswerbers) mangels Erhebung einer Beschwerde gegenüber der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei rechtskräftig geworden sei, sodass die ersatzlose Behebung der Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei nicht hätte erfolgen dürfen. Mit der Frage, ob die Abweisung der Konzessionsanträge der zweit- und der drittmitbeteiligten Parteien vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen gewesen wäre oder ob deren Abweisung zu Recht ersatzlos behoben wurde, sodass über die Anträge nicht mehr entschieden werden darf, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, da sie für die Rechtsposition der Parteien bei der vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation unerheblich ist, weil in jedem Fall auf Grund der vorliegenden Anträge auf Konzessionserteilung kein Verfahren mehr durchzuführen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nämlich dann nicht vor, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber ohne objektiven Nutzen ist und wenn der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage daher nur (mehr) theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11. Mai 2015, Ra 2015/02/0077, und vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/17/0038). (Mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Finanzen wurde dem Antrag auf Erteilung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank für einen bestimmten Standort der Antragstellerin stattgegeben; weiters wurden die gleichgerichteten Anträge der mitbeteiligten Parteien abgewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170084.L01

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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