Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §280 Abs1 lite;Rechtssatz
Hat der Begründungsmangel zur Folge, dass einer Partei dadurch die Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Prüfung des Bescheides oder Erkenntnisses verwehrt bleibt, führt der Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH vom 23. September 2010, 2010/15/0144).Hat der Begründungsmangel zur Folge, dass einer Partei dadurch die Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Prüfung des Bescheides oder Erkenntnisses verwehrt bleibt, führt der Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche VwGH vom 23. September 2010, 2010/15/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130051.L03Im RIS seit
30.08.2016Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018